Reinigungsverzeichnis

Fassung 2026-08 · Stand: 24. August 2026

RVZ – Dienstleister-Compliance-Bedingungen

Jeder Dienstleister bestätigt diese Bedingungen bei der Registrierung, bei wesentlichen Aktualisierungen und auf Aufforderung des RVZ erneut. Sie sind Voraussetzung für die Aufnahme in das Reinigungsverzeichnis und für die Abgabe von Angeboten. Verstöße können zu verhältnismäßigen Maßnahmen bis zur Sperrung des Kontos und zur Entfernung des Eintrags führen.

Präambel, Geltungsbereich und Verantwortung

Diese Dienstleister-Compliance-Bedingungen („Compliance-Bedingungen") gelten für alle Unternehmer, Unternehmen und sonstigen gewerblichen Anbieter, die über das Reinigungsverzeichnis („RVZ") ein Dienstleisterkonto führen, Leistungen anbieten, Angebote abgeben, Aufträge anbahnen oder ausführen („Dienstleister"). Sie ergänzen die Dienstleister-AGB, die Provisions- und Zahlungsbedingungen, die Datenschutzinformationen sowie sonstige für die Nutzung des RVZ vereinbarte Bedingungen.

Der Dienstleister bestätigt die Einhaltung dieser Compliance-Bedingungen bei der Registrierung, bei jeder wesentlichen Aktualisierung und auf Aufforderung des RVZ erneut. Die Verpflichtungen gelten während der gesamten Dauer des Dienstleisterkontos sowie für sämtliche über das RVZ angebahnten, vermittelten oder abgewickelten Leistungen.

Sofern in den Dienstleister-AGB nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, stellt das RVZ ausschließlich die technische Vermittlungs- und Kommunikationsplattform bereit. Der Vertrag über die Reinigungs- oder sonstige Dienstleistung kommt unmittelbar zwischen Dienstleister und Auftraggeber zustande. Der Dienstleister ist allein dafür verantwortlich, dass sein Unternehmen, seine Angebote, die Auftragsdurchführung, der Einsatz von Beschäftigten oder Dritten, seine Rechnungsstellung sowie die Abführung von Steuern und Sozialabgaben rechtmäßig erfolgen. Gesetzlich zwingende Pflichten des RVZ oder eines Auftraggebers bleiben unberührt.

Der Dienstleister hat seine Leistungen so zu kalkulieren, dass sämtliche gesetzlichen, tariflichen, sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen, arbeitsschutzrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen eingehalten werden können. Kalkulationshilfen, Preisindikationen, Vergleichswerte oder KI-gestützte Vorschläge des RVZ sind unverbindliche Unterstützungsleistungen und entbinden den Dienstleister weder von seiner eigenen Kalkulation noch von seinen gesetzlichen Pflichten.

Gesetzliche oder behördliche Anforderungen, die über diese Compliance-Bedingungen hinausgehen, bleiben uneingeschränkt anwendbar. Bei Widersprüchen gilt die strengere zwingende gesetzliche Vorgabe.

1. Mindestentgelt, Branchenmindestlohn und tarifliche Arbeitsbedingungen

1.1 Der Dienstleister gewährleistet, dass allen von ihm zur Ausführung von Leistungen eingesetzten Arbeitnehmern mindestens das jeweils anwendbare gesetzliche oder branchenspezifische Mindestentgelt gezahlt wird. Maßgeblich ist stets der höchste im konkreten Beschäftigungsverhältnis zwingend geschuldete Betrag. Der Dienstleister beachtet insbesondere das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, die jeweils geltende Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung sowie alle sonstigen auf das Arbeitsverhältnis zwingend anwendbaren gesetzlichen, allgemeinverbindlichen oder kraft Tarifbindung, arbeitsvertraglicher Bezugnahme oder sonstiger Rechtsgrundlage geltenden Tarifbestimmungen.

1.2 Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht allein nach der Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag, der Stellenbezeichnung oder der internen Zuordnung. Der Dienstleister stellt sicher, dass insbesondere Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten sowie sonstige Tätigkeiten der jeweils zutreffenden Lohngruppe zugeordnet werden.

1.3 Neben dem Grundentgelt zahlt der Dienstleister sämtliche zwingend geschuldeten Zuschläge, Zulagen, Mehrarbeitsvergütungen, Urlaubsentgelte, Entgeltfortzahlungen und sonstigen Vergütungsbestandteile vollständig und fristgerecht. Dies gilt insbesondere für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit solche Ansprüche gesetzlich, tariflich oder vertraglich bestehen.

1.4 Eine Umgehung der Mindestentgeltpflichten ist unzulässig. Untersagt sind insbesondere:

  • unzulässige oder nicht transparente Abzüge vom Arbeitsentgelt;
  • die Nichtvergütung vergütungspflichtiger Arbeits-, Rüst-, Wege-, Warte- oder Übergabezeiten;
  • Scheinwerkverträge, Scheinselbstständigkeit oder tatsächlich weisungsgebundene Tätigkeit auf Rechnungsbasis;
  • unbezahlte „Probearbeit", soweit tatsächlich verwertbare Arbeitsleistung erbracht wird;
  • Stücklohn-, Pauschal- oder Akkordmodelle, wenn dadurch das zwingende Mindestentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit unterschritten wird;
  • Rückzahlungs-, Barzahlungs- oder Nebenabreden, durch die der ausgewiesene Lohn tatsächlich unterschritten wird.

1.5 Der Dienstleister führt vollständige, richtige und prüffähige Arbeitszeit- und Entgeltunterlagen. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie zuschlagspflichtige Zeiten sind innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erfassen und für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer aufzubewahren. Manipulierte, nachträglich verfälschte oder lediglich zum Schein geführte Aufzeichnungen sind untersagt.

1.6 Auf begründete Anforderung des RVZ weist der Dienstleister die Einhaltung dieser Ziffer innerhalb von fünf Werktagen, in dringenden Verdachtsfällen innerhalb einer angemessenen kürzeren Frist, durch geeignete Unterlagen nach. Geeignete Nachweise können insbesondere anonymisierte oder datensparsam geschwärzte Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Zahlungsbelege, Eingruppierungsunterlagen, Arbeitsverträge, Prüfbescheide oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen sein. Das RVZ darf nur solche Informationen verlangen, die zur Prüfung erforderlich und verhältnismäßig sind.

1.7 Der Dienstleister informiert das RVZ unverzüglich, wenn ihm eine erhebliche Unterschreitung zwingender Mindestarbeitsbedingungen bekannt wird, die Leistungen über das RVZ betrifft. Er beendet den Verstoß unverzüglich, leistet erforderliche Nachzahlungen und weist die Abhilfe auf Verlangen nach.

Aktueller Informationshinweis für 2026: Nach der Zehnten Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung gelten seit dem 1. Januar 2026 bundesweit zwingende Mindeststundenentgelte von 15,00 EUR für Lohngruppe 1 und 18,40 EUR für Lohngruppe 6. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

2. Verbot von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Umgehungsgestaltungen

2.1 Der Dienstleister erbringt und vermittelt keine Schwarzarbeit oder illegalen Beschäftigungsformen. Er beteiligt sich weder unmittelbar noch mittelbar an Abreden oder Handlungen, die darauf gerichtet sind, steuerliche Pflichten, Sozialversicherungspflichten, Meldepflichten, arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, gewerberechtliche Pflichten oder behördliche Genehmigungserfordernisse zu umgehen.

2.2 Insbesondere untersagt sind:

  • nicht verbuchte oder nicht erklärte Barzahlungen;
  • Zahlungen ohne ordnungsgemäße Rechnung, soweit eine Rechnung gesetzlich erforderlich ist;
  • falsche, unvollständige oder verschleiernde Rechnungen und Leistungsbeschreibungen;
  • die Beschäftigung nicht angemeldeter Arbeitnehmer oder die Verschleierung tatsächlich abhängiger Beschäftigung;
  • die missbräuchliche Abrechnung von Arbeitsleistung über fremde Unternehmen, Privatpersonen oder Scheinselbstständige;
  • das Verschweigen von Beschäftigung, Arbeitszeit, Vergütung oder Auftragserlösen gegenüber Finanz-, Sozialversicherungs-, Zoll- oder sonstigen Behörden;
  • unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder als Werk-/Dienstvertrag bezeichnete Personalgestellung, wenn tatsächlich eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und Weisungsabhängigkeit vorliegt;
  • Scheinaufträge, Scheinrechnungen, Kick-back-Abreden oder sonstige Gestaltungen zur Verschleierung des tatsächlichen Leistungserbringers oder Zahlungsflusses.

2.3 Fordert ein Auftraggeber oder ein anderer Plattformnutzer den Dienstleister zu einer rechtswidrigen Abrechnung oder Beschäftigungspraxis auf, lehnt der Dienstleister dies ab. Er informiert das RVZ über den vorgesehenen Meldeweg, soweit ein hinreichend konkreter Verdacht auf einen erheblichen oder wiederholten Verstoß besteht und die Meldung rechtlich zulässig ist.

2.4 Der Dienstleister duldet in seinem Unternehmen keine Repressalien gegenüber Personen, die in redlicher Absicht mögliche Rechtsverstöße intern, gegenüber dem RVZ oder gegenüber einer zuständigen Stelle melden.

2.5 Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung, Steuer- oder Sozialabgabenhinterziehung darf das RVZ betroffene Angebote vorläufig deaktivieren, Auszahlungen im gesetzlich und vertraglich zulässigen Umfang zurückhalten, zusätzliche Nachweise verlangen und das Dienstleisterkonto nach Maßgabe der Ziffern 8 und 9 einschränken oder sperren. Eine vorläufige Maßnahme stellt keine abschließende Feststellung eines Rechtsverstoßes dar.

3. Legale Beschäftigung, Sozialversicherung, Steuern und Aufenthaltsrecht

3.1 Der Dienstleister setzt ausschließlich Personen ein, deren Beschäftigung und Tätigkeit rechtlich zulässig ist. Er schließt erforderliche Arbeitsverträge, nimmt alle notwendigen Anmeldungen vor und führt Lohnsteuer, Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie sonstige gesetzliche Abgaben vollständig und fristgerecht ab.

3.2 Soweit für das Gebäudereinigungsgewerbe eine Sofortmeldung vorgeschrieben ist, erstattet der Dienstleister diese spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung. Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung.

3.3 Der Dienstleister stellt sicher, dass eingesetzte Personen die gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispapiere mitführen und auf Verlangen der zuständigen Behörden vorlegen können. Er weist seine Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf bestehende Mitführungs- und Vorlagepflichten hin und bewahrt den Hinweis für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer auf.

3.4 Bei Drittstaatsangehörigen prüft und dokumentiert der Dienstleister vor Tätigkeitsaufnahme das Bestehen eines gültigen Aufenthaltstitels und einer ausreichenden Berechtigung zur Ausübung der konkreten Beschäftigung. Bei grenzüberschreitenden Einsätzen erfüllt er zusätzlich alle anwendbaren Entsende-, Melde-, A1-, Aufenthalts-, Arbeitsgenehmigungs- und Dokumentationspflichten.

3.5 Arbeitnehmerüberlassung ist nur zulässig, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, eine erforderliche Erlaubnis besteht und die Arbeitnehmerüberlassung vor dem Einsatz ausdrücklich als solche bezeichnet und die eingesetzte Person ordnungsgemäß konkretisiert wurde. Eine verdeckte Personalgestellung als angeblicher Werk- oder Dienstvertrag ist untersagt.

3.6 Der Dienstleister prüft den sozialversicherungsrechtlichen Status selbstständig eingesetzter Einzelunternehmer sorgfältig. Liegen Merkmale abhängiger Beschäftigung vor, darf die Person nicht ohne rechtssichere Klärung als Selbstständiger eingesetzt werden. Im Zweifel veranlasst der Dienstleister vor dem Einsatz eine fachkundige Prüfung oder ein Statusfeststellungsverfahren.

3.7 Auf begründete Anforderung legt der Dienstleister geeignete Nachweise vor, insbesondere Anmeldebestätigungen, Sofortmeldungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen und des zuständigen Unfallversicherungsträgers, Nachweise der Arbeitserlaubnis, A1-Bescheinigungen oder eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Personenbezogene Daten sind zu schwärzen, soweit sie für den Prüfzweck nicht erforderlich sind.

3.8 Der Dienstleister informiert das RVZ unverzüglich über bestandskräftige behördliche oder gerichtliche Feststellungen schwerwiegender Verstöße, die seine Zuverlässigkeit für über das RVZ angebotene Leistungen wesentlich berühren. Laufende Verfahren sind mitzuteilen, wenn konkrete Auswirkungen auf die rechtmäßige Auftragsausführung, die Zahlungsabwicklung oder die Sicherheit von Auftraggebern zu erwarten sind. Gesetzliche Aussage-, Auskunftsverweigerungs- und Datenschutzrechte bleiben unberührt.

4. Gewerberechtliche Voraussetzungen, Register, Qualifikationen und Versicherungsschutz

4.1 Der Dienstleister unterhält während der gesamten Nutzung des RVZ sämtliche für seinen Betrieb und die angebotenen Leistungen erforderlichen Anmeldungen, Eintragungen, Genehmigungen und Erlaubnisse. Er tritt ausschließlich unter seiner richtigen und aktuellen Firma beziehungsweise Geschäftsbezeichnung auf.

4.2 Für handwerksmäßig betriebene Gebäudereinigungsleistungen weist der Dienstleister insbesondere eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung und die erforderliche Anzeige bei der zuständigen Handwerkskammer beziehungsweise die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks nach der Handwerksordnung nach. Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist nur vorzulegen, soweit für eine zusätzlich angebotene zulassungspflichtige Tätigkeit tatsächlich eine solche Eintragung erforderlich ist.

4.3 Der Dienstleister hält alle für besondere Leistungsarten erforderlichen Fachkundenachweise, Sachkunden, behördlichen Zulassungen und Schulungen vor. Dies betrifft insbesondere gefahrgeneigte Arbeiten, Arbeiten in kontaminierten Bereichen, Schädlingsbekämpfung, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Arbeiten in der Höhe, an elektrischen Anlagen oder sonstige Leistungen, für die besondere gesetzliche Voraussetzungen gelten.

4.4 Der Dienstleister unterhält auf eigene Kosten eine marktübliche, bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer bestehende Betriebshaftpflichtversicherung, deren Deckung die tatsächlich angebotenen Tätigkeiten einschließt. Soweit im Onboarding oder für eine Leistungsart keine höheren Mindestdeckungen angezeigt werden, gelten als RVZ-Mindeststandard je Schadensereignis:

  • 3.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden, mindestens zweifach maximiert pro Versicherungsjahr;
  • 250.000 EUR für Vermögensschäden;
  • 250.000 EUR für Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden;
  • 100.000 EUR für den Verlust von Schlüsseln, Schließkarten, Zugangschips oder Codes einschließlich erforderlicher Austauschkosten.

Umwelthaftpflicht-, Produkthaftpflicht-, Cyber-, Kfz- oder sonstige Spezialdeckungen sind zusätzlich vorzuhalten, soweit dies nach Art und Umfang der angebotenen Leistung erforderlich oder im Auftrag verlangt ist.

4.5 Ausschlüsse, Selbstbehalte oder Sublimits dürfen den üblichen Versicherungsschutz für die konkret angebotenen Tätigkeiten nicht wirtschaftlich entwerten. Ein Selbstbehalt entbindet den Dienstleister nicht von seiner Haftung gegenüber Auftraggebern oder sonstigen Geschädigten.

4.6 Der Dienstleister legt vor Freischaltung und danach mindestens jährlich eine aktuelle Versicherungsbestätigung vor. Die vollständige oder teilweise Kündigung, Beitragsfreistellung, Deckungseinschränkung, Ausschöpfung der Versicherungssumme oder sonstige Gefährdung des Versicherungsschutzes ist dem RVZ unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Kenntnis, mitzuteilen. Bis zum Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes darf das RVZ die Freischaltung für neue Anfragen aussetzen.

4.7 Das RVZ ist berechtigt, Register- und Versicherungsangaben anhand öffentlich zugänglicher Quellen, elektronischer Schnittstellen, vorgelegter Dokumente oder durch Rückfrage bei der ausstellenden Stelle zu plausibilisieren, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Prüfung oder Kennzeichnung als „verifiziert" bedeutet ausschließlich, dass bestimmte Nachweise zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft wurden. Sie ist keine Garantie des RVZ für die fortdauernde Rechtmäßigkeit, Bonität, Leistungsfähigkeit, Versicherungsdeckung oder Qualität des Dienstleisters.

5. Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Unfallverhütung und Einsatz von Subunternehmern

5.1 Der Dienstleister beachtet alle anwendbaren Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Arbeitszeit, des Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unfallverhütung. Er führt vor Aufnahme der Tätigkeit geeignete Gefährdungsbeurteilungen durch, legt erforderliche Schutzmaßnahmen fest und dokumentiert deren Umsetzung.

5.2 Der Dienstleister unterweist seine Beschäftigten vor dem erstmaligen Einsatz sowie danach anlassbezogen und regelmäßig in einer für sie verständlichen Sprache. Er stellt geeignete persönliche Schutzausrüstung kostenfrei zur Verfügung und sorgt für deren bestimmungsgemäße Verwendung.

5.3 Arbeitsmittel, Maschinen, Leitern, Gerüste, Hubarbeitsbühnen und sonstige Betriebsmittel dürfen nur bestimmungsgemäß, geprüft und von ausreichend qualifizierten Personen eingesetzt werden. Für Gefahrstoffe sind insbesondere Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen, Unterweisung, Lagerung, Dosierung und Entsorgung rechtskonform sicherzustellen. Produkte dürfen nicht in unzulässiger Weise gemischt oder umgefüllt werden.

5.4 Der Dienstleister organisiert Arbeits- und Ruhezeiten rechtmäßig und so, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden. Terminvorgaben oder Kundenwünsche rechtfertigen keine Überschreitung zwingender Arbeitszeit- oder Schutzvorschriften. Unsichere oder rechtswidrige Weisungen eines Auftraggebers sind abzulehnen und dem RVZ zu melden, soweit ein Plattformauftrag betroffen ist.

5.5 Arbeitsunfälle, erhebliche Sach- oder Umweltschäden und behördlich relevante Gefahrensituationen im Zusammenhang mit einem über das RVZ vermittelten Auftrag sind unverzüglich den jeweils zuständigen Stellen und zusätzlich dem RVZ zu melden, soweit dies zur Gefahrenabwehr, Anspruchsbearbeitung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

5.6 Der Einsatz von Subunternehmern ist nur zulässig, wenn er gegenüber dem Auftraggeber nicht ausgeschlossen ist und der Subunternehmer fachkundig, zuverlässig, ordnungsgemäß angemeldet und ausreichend versichert ist. Der Dienstleister informiert den Auftraggeber und das RVZ vor Beginn der Leistung über den vorgesehenen Nachunternehmereinsatz, soweit der Einsatz nicht bereits im Angebot eindeutig offengelegt wurde.

5.7 Der Dienstleister verpflichtet jeden Subunternehmer vor dem Einsatz in Textform zur Einhaltung mindestens gleichwertiger Anforderungen, insbesondere zu Mindestentgelt, legaler Beschäftigung, Steuer- und Sozialabgaben, Arbeitsschutz, Datenschutz, Vertraulichkeit, Versicherung, Plattformschutz und Nachweisführung. Eine Weitervergabe durch den Subunternehmer ist nur mit vorheriger Zustimmung des Dienstleisters und – soweit im Auftrag oder auf der Plattform vorgesehen – des Auftraggebers beziehungsweise RVZ zulässig.

5.8 Der Dienstleister bleibt für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und für das Verhalten der von ihm eingesetzten Personen und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Die Einschaltung eines Subunternehmers entlastet ihn nicht von seinen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber oder dem RVZ.

5.9 Auf Anforderung weist der Dienstleister die Prüfung und Verpflichtung des Subunternehmers sowie dessen Gewerbe-, Register-, Versicherungs- und Compliance-Status nach. Werden erforderliche Nachweise nicht rechtzeitig erbracht, darf der Subunternehmer nicht für RVZ-Aufträge eingesetzt werden.

6. Wahrheitsgemäße Unternehmensangaben, steuerliche Mitwirkung und PStTG/DAC7

6.1 Alle vom Dienstleister gegenüber dem RVZ oder Auftraggebern gemachten Angaben müssen vollständig, richtig, aktuell und nicht irreführend sein. Dies gilt insbesondere für Firma, Rechtsform, vertretungsberechtigte Personen, Anschriften, Kontaktdaten, Registerangaben, wirtschaftlich Verantwortliche, Steuerdaten, Bankverbindung, Beschäftigtenzahl, Einsatzgebiet, angebotene Leistungen, Preise, Verfügbarkeiten, Qualifikationen, Zertifikate, Versicherungen, Referenzen, Bilder und Bewertungen.

6.2 Der Dienstleister darf nur Referenzen, Logos, Bilder, Texte, Zertifikate und sonstige Inhalte verwenden, zu deren Nutzung er berechtigt ist. Erfundene, gekaufte, manipulierte oder unter unzulässiger Einflussnahme entstandene Bewertungen sowie die Erstellung mehrerer Konten zur Täuschung über Identität, Reichweite oder Bewertungslage sind untersagt.

6.3 Wesentliche Änderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, im Dienstleisterkonto zu aktualisieren. Änderungen, die die Identität, Vertretungsbefugnis, Zahlungsfähigkeit, Gewerbeberechtigung, Steueransässigkeit, Versicherungsdeckung oder rechtmäßige Leistungserbringung betreffen, sind unverzüglich mitzuteilen.

6.4 Der Dienstleister stellt dem RVZ sämtliche Informationen und Belege bereit, die das RVZ zur Erfüllung gesetzlicher Identifizierungs-, Prüfungs-, Aufzeichnungs-, Informations- und Meldepflichten benötigt. Hierzu können – abhängig davon, ob der Dienstleister natürliche Person oder Rechtsträger ist – insbesondere gehören:

  • vollständiger Name beziehungsweise eingetragene Firma;
  • Wohnsitz- beziehungsweise Sitzanschrift;
  • Geburtsdatum und gegebenenfalls Geburtsort;
  • sämtliche erteilten Steueridentifikations- oder Steuernummern einschließlich des ausstellenden Staates;
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden;
  • Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder sonstige Registernummer;
  • Angaben zu Betriebsstätten innerhalb der Europäischen Union;
  • Steueransässigkeit und die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten;
  • Kennung des für Auszahlungen verwendeten Finanzkontos und, bei abweichendem Kontoinhaber, dessen Name sowie erforderliche Identifizierungsangaben;
  • Angaben zu Vergütungen, Aufträgen, Tätigkeiten, Gebühren, Provisionen und Steuern je Meldezeitraum beziehungsweise Quartal;
  • gültige Identitäts-, Register-, Steueransässigkeits- oder sonstige unabhängige Nachweise.

6.5 Der Dienstleister erteilt die Informationen nicht auf Grundlage einer widerruflichen Einwilligung, soweit deren Erhebung, Verarbeitung, Aufbewahrung oder Übermittlung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des RVZ erforderlich ist. Einzelheiten zu Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten ergeben sich aus den Datenschutzinformationen des RVZ und den gesonderten PStTG-/DAC7-Informationen.

6.6 Das RVZ ist berechtigt und, soweit gesetzlich vorgesehen, verpflichtet, die Angaben anhand vorhandener Unterlagen, öffentlich zugänglicher Register, bereitgestellter elektronischer Prüfschnittstellen oder verlässlicher Nachweise aus unabhängiger Quelle auf Plausibilität zu prüfen. Der Dienstleister wirkt an Rückfragen und Berichtigungen unverzüglich mit.

6.7 Soweit das RVZ nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz oder entsprechenden ausländischen Umsetzungsregelungen meldepflichtig ist, darf und muss es meldepflichtige Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern oder eine sonstige zuständige Behörde übermitteln. Der Dienstleister ist selbst dafür verantwortlich, seine Einkünfte und Umsätze vollständig zu erklären. Eine Meldung des RVZ ersetzt keine Steuererklärung und trifft keine Aussage über die endgültige steuerliche Behandlung.

6.8 Erfüllt der Dienstleister eine gesetzlich erforderliche Auskunftspflicht trotz zweimaliger Erinnerung nicht, darf beziehungsweise muss das RVZ nach Maßgabe des § 23 PStTG frühestens nach 60 Tagen und spätestens nach 180 Tagen seit der ursprünglichen Aufforderung entweder die weitere Plattformnutzung verhindern und eine erneute Registrierung unterbinden oder Zahlungen der Vergütung an den Dienstleister einbehalten. Die Maßnahme wird aufgehoben, sobald die erforderlichen Informationen vollständig vorliegen und plausibilisiert werden konnten.

6.9 Der Dienstleister meldet auch außerhalb des integrierten Zahlungswegs vereinbarte oder vereinnahmte Vergütungen aus über das RVZ angebahnten Aufträgen vollständig, richtig und innerhalb der von RVZ gesetzten Frist, soweit diese Angaben für Provisionsabrechnung, Zahlungsabwicklung oder gesetzliche Meldungen erforderlich sind.

6.10 Steuerliche Meldungen, Identitätsprüfungen oder die Speicherung gesetzlich erforderlicher Aufzeichnungen begründen keine steuerliche, rechtliche oder wirtschaftliche Beratung des Dienstleisters durch das RVZ.

7. Fairer Umgang, ordnungsgemäße Angebote und Schutz vor Plattformumgehung

7.1 Der Dienstleister kommuniziert mit Auftraggebern, anderen Nutzern, Beschäftigten des RVZ und sonstigen Beteiligten sachlich, respektvoll, diskriminierungsfrei und zuverlässig. Untersagt sind insbesondere Drohungen, Beleidigungen, Belästigungen, Täuschungen, aggressive Verkaufsmethoden, unzulässige Diskriminierung sowie die Ausnutzung erkennbarer Schutzbedürftigkeit.

7.2 Angebote müssen ernst gemeint, fachlich plausibel, vollständig und transparent sein. Der Dienstleister gibt insbesondere den Leistungsumfang, wesentliche Ausschlüsse, Preisbestandteile, Umsatzsteuer, Anfahrts- und Nebenkosten, Ausführungszeitraum, Bindungsfrist sowie den vorgesehenen Einsatz von Subunternehmern zutreffend an. Lockangebote, nachträgliche verdeckte Preisaufschläge und bewusst unrealistisch kalkulierte Angebote sind unzulässig.

7.3 Vereinbarte Termine, Preise und Leistungsumfänge sind einzuhalten. Erforderliche Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich zu erläutern und vor Ausführung in Textform zu vereinbaren. Unvorhersehbare Zusatzleistungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers berechnet werden, es sei denn, eine sofortige Maßnahme ist zur Abwehr einer akuten Gefahr erforderlich und ein Aufschub wäre unvertretbar.

7.4 Kontaktdaten und Informationen eines Auftraggebers dürfen ausschließlich zur Anbahnung und Durchführung des jeweiligen Auftrags sowie für gesetzlich zulässige Zwecke verwendet werden. Eine Nutzung für fremde Aufträge, unaufgeforderte Werbung, Weitergabe an nicht erforderliche Dritte oder Veröffentlichung ist ohne tragfähige Rechtsgrundlage untersagt.

7.5 Schutz der Plattformvermittlung. Das RVZ investiert in Reichweite, Anfrageerfassung, Matching, Kommunikation, Angebotsvergleich, Zahlungsabwicklung, Support, Qualitätssicherung und Missbrauchsprävention. Deshalb darf der Dienstleister einen durch das RVZ hergestellten oder vermittelten Kontakt nicht gezielt außerhalb des RVZ fortführen, verlagern, verschleiern oder abrechnen, um vereinbarte Plattform-, Vermittlungs-, Transaktions- oder Provisionsgebühren zu vermeiden.

7.6 Insbesondere unzulässig sind:

  • die Aufforderung an einen Auftraggeber, eine laufende RVZ-Anfrage zu löschen oder als nicht vergeben zu kennzeichnen, obwohl ein Auftrag zustande kommt;
  • die vorzeitige Übermittlung oder Anforderung unmittelbarer Kontaktdaten, soweit der RVZ-Prozess dies noch nicht vorsieht;
  • das Ausweichen auf Barzahlung, Scheinrechnung, anderes Unternehmen, Privatkonto, weiteren Nutzeraccount oder fremden Zahlungsweg zum Zweck der Gebührenvermeidung;
  • unrichtige Angaben zu Auftragswert, Laufzeit, Turnus, Zusatzleistungen, Vertragsänderungen, Stornierung oder Zahlung;
  • die künstliche Aufteilung, Umbenennung oder Verlagerung eines wirtschaftlich zusammengehörenden Auftrags;
  • die Vereinbarung einer niedrigeren Plattformvergütung bei gleichzeitigem nicht offengelegtem Zusatzentgelt;
  • die Umgehung über verbundene Unternehmen, Beschäftigte, Angehörige, Subunternehmer oder sonstige Dritte.

7.7 Die Umgehungsregel gilt nur für Kontakte und Geschäftsmöglichkeiten, die dem Dienstleister ursächlich über das RVZ bekannt geworden sind. Eine bereits zuvor bestehende, konkrete und nachweisbare Geschäftsbeziehung zum betreffenden Auftraggeber bleibt unberührt. Der Dienstleister hat eine solche Vorbeziehung unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Anfrage und vor Abgabe eines Angebots, über die vorgesehene Funktion anzuzeigen und auf Anforderung nachvollziehbar zu belegen.

7.8 Für alle über das RVZ angebahnten oder vermittelten Erst-, Folge-, Zusatz-, Verlängerungs- und Daueraufträge gelten die in den jeweils vereinbarten Provisions- und Zahlungsbedingungen festgelegten Gebühren, Laufzeiten und Schutzzeiträume. Diese werden auch dann fällig, wenn Vertragsschluss, Leistung oder Zahlung entgegen dem vorgesehenen Ablauf unmittelbar zwischen Dienstleister und Auftraggeber oder über einen Dritten erfolgen. Eine doppelte Provision für denselben Umsatz wird nicht erhoben.

7.9 Der Dienstleister meldet Vertragsschluss, Auftragswert, Turnus, Laufzeit, Änderungen, Verlängerungen, Stornierungen, Gutschriften und tatsächlich vereinnahmte Zahlungen vollständig und unverzüglich, wenn diese Informationen nicht bereits automatisiert im RVZ erfasst werden. Das RVZ darf geeignete Nachweise wie Auftrag, Rechnung und Zahlungsbestätigung verlangen; nicht erforderliche Inhalte und personenbezogene Daten dürfen geschwärzt werden.

7.10 Bei einem Verstoß schuldet der Dienstleister zunächst die vertraglich vereinbarte, durch die Umgehung vermiedene Gebühr nebst gesetzlichem Verzugsschaden. Weitergehende, konkret nachgewiesene Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Der Dienstleister kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, soweit das RVZ einen Schaden pauschal berechnet. Eine Vertragsstrafe wird nur geschuldet, wenn sie in einer gesonderten, transparenten und wirksam einbezogenen Vereinbarung ausdrücklich geregelt ist.

7.11 Der Dienstleister manipuliert weder Bewertungen, Rankings, Angebotsvergleiche noch Beschwerde- oder Meldesysteme. Bewertungen dürfen nicht gekauft, erzwungen, gegen unzulässige Vorteile erlangt oder durch Mehrfachkonten erzeugt werden. Sachliche Kritik darf nicht durch Druck, Drohung oder missbräuchliche Rechtsverfolgung unterdrückt werden.

8. Nachweise, Kontrollen und Mitwirkung

8.1 Das RVZ darf die Einhaltung dieser Compliance-Bedingungen risikobasiert, stichprobenartig oder anlassbezogen überprüfen. Auswahl und Umfang der Prüfung müssen sachlich begründet und verhältnismäßig sein. Mögliche Prüfanlässe sind insbesondere abgelaufene Nachweise, widersprüchliche Angaben, ungewöhnliche Preis- oder Zahlungsdaten, Beschwerden, behördliche Hinweise, erhebliche Schadensereignisse oder konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß.

8.2 Der Dienstleister stellt angeforderte Nachweise innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vollständig und in lesbarer Form bereit und beantwortet Rückfragen wahrheitsgemäß. Das RVZ kann hierfür sichere Upload- und Verifikationsverfahren sowie zur Vertraulichkeit verpflichtete externe Prüfer einsetzen.

8.3 Arbeitnehmerbezogene Unterlagen sind grundsätzlich anonymisiert oder geschwärzt vorzulegen. Unverdeckte personenbezogene Daten dürfen nur verlangt und verarbeitet werden, wenn dies für den konkreten Prüfzweck erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage besteht. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nicht zu übermitteln, sofern dies nicht zwingend erforderlich und rechtlich abgesichert ist.

8.4 Ergibt eine Prüfung einen wesentlichen vom Dienstleister zu vertretenden Verstoß, trägt der Dienstleister die erforderlichen und angemessenen Kosten einer deshalb notwendig gewordenen externen Sonderprüfung. Vor Beauftragung informiert das RVZ den Dienstleister über Anlass und voraussichtlichen Umfang, soweit dadurch der Prüfzweck nicht gefährdet wird.

8.5 Die Prüfung durch das RVZ ist keine behördliche Kontrolle und entbindet den Dienstleister nicht von eigener Überwachung und rechtlicher Beratung. Weder die Freischaltung noch das Ausbleiben einer Prüfung begründet ein Vertrauen darauf, dass sämtliche gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen erfüllt seien.

9. Maßnahmen bei Verstößen, Anhörung und Beschwerde

9.1 Bei Verstößen oder einem hinreichend konkreten Verdacht kann das RVZ unter Berücksichtigung von Schwere, Dauer, Wiederholung, Verschulden, Gefährdung, Schadenshöhe, Kooperationsbereitschaft und bereits erfolgter Abhilfe insbesondere folgende verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen:

  • Hinweis und Aufforderung zur Korrektur;
  • Anforderung zusätzlicher Nachweise oder erneuter Verifizierung;
  • Verwarnung und Fristsetzung;
  • Entfernung oder vorläufige Deaktivierung einzelner Inhalte, Angebote oder Leistungsarten;
  • Einschränkung der Sichtbarkeit oder der Teilnahme an neuen Anfragen;
  • vorübergehende Sperrung des Dienstleisterkontos;
  • Zurückhaltung von Auszahlungen oder Aufrechnung, soweit gesetzlich und vertraglich zulässig;
  • ordentliche oder außerordentliche Beendigung der Plattformnutzung;
  • Meldung an zuständige Behörden oder Betroffene, soweit eine gesetzliche Pflicht oder eine sonstige Rechtsgrundlage besteht.

9.2 Eine sofortige vorläufige Einschränkung oder Sperrung ist insbesondere zulässig, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben, zur Abwehr konkreter Gefahren, zum Schutz von Auftraggebern oder Beschäftigten, zur Verhinderung von Betrug, Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung, Datenmissbrauch oder erheblichen Zahlungsausfällen erforderlich ist. Soweit möglich, beschränkt das RVZ die Maßnahme auf den betroffenen Inhalt, Auftrag oder Leistungsbereich.

9.3 Das RVZ übermittelt dem Dienstleister vor oder gleichzeitig mit einer Einschränkung oder Aussetzung eine Begründung auf einem dauerhaften Datenträger, soweit gesetzlich nichts anderes zulässig oder vorgeschrieben ist. Bei vollständiger Beendigung gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Ankündigungs- und Begründungsfristen. Die Begründung nennt die maßgeblichen Tatsachen und den einschlägigen Regelverstoß, soweit deren Offenlegung nicht gesetzlich oder behördlich untersagt ist, Rechte Dritter gefährdet oder die Missbrauchsbekämpfung vereitelt.

9.4 Der Dienstleister erhält über das interne Beschwerdeverfahren des RVZ die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, Nachweise vorzulegen und eine Überprüfung zu verlangen. Beschwerden werden kostenfrei, sachlich, diskriminierungsfrei und innerhalb eines der Bedeutung und Komplexität angemessenen Zeitraums bearbeitet. Wird eine Maßnahme aufgehoben, stellt das RVZ den betroffenen Zugang und die betroffenen Inhalte unverzüglich wieder her, soweit rechtlich und technisch möglich.

9.5 Zwingende Maßnahmen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz, dem Digital Services Act, behördlichen Anordnungen oder sonstigem zwingendem Recht gehen den vorstehenden Regelungen vor.

10. Freistellung und Verantwortlichkeit des Dienstleisters

10.1 Verletzt der Dienstleister schuldhaft diese Compliance-Bedingungen oder gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit einer über das RVZ angebotenen, angebahnten oder ausgeführten Leistung, stellt er das RVZ sowie dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf dieser Pflichtverletzung beruhen. Dies umfasst insbesondere berechtigte Ansprüche von Auftraggebern, Beschäftigten, Sozialversicherungsträgern, Versicherern, Rechteinhabern und sonstigen Betroffenen.

10.2 Die Freistellung umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung mindestens in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Das RVZ informiert den Dienstleister unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und gibt ihm, soweit zumutbar und rechtlich zulässig, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Abwehr oder Erledigung. Anerkenntnisse oder Vergleiche zulasten des Dienstleisters werden ohne dessen Zustimmung nicht abgeschlossen, sofern nicht eine sofortige Maßnahme zur Schadensbegrenzung erforderlich ist und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

10.3 Öffentlich-rechtliche Geldbußen, Sanktionen oder sonstige höchstpersönliche Pflichten werden nur insoweit vom Dienstleister getragen oder erstattet, wie dies gesetzlich zulässig ist und sie auf einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen. Eine Haftung des Dienstleisters für vorsätzliches oder grob fahrlässiges eigenes Verhalten des RVZ sowie für zwingende gesetzliche Verantwortlichkeiten des RVZ ist ausgeschlossen.

10.4 Gesetzliche Haftungsansprüche und Verantwortlichkeiten, insbesondere gegenüber Arbeitnehmern oder Behörden, werden durch diese Klausel weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.

11. Aktualisierung und Bestätigung

11.1 Der Dienstleister bestätigt die jeweils aktuelle Fassung dieser Compliance-Bedingungen in Textform oder durch eine gleichwertige elektronische Erklärung. Das RVZ dokumentiert die angenommene Version und den Zeitpunkt der Bestätigung.

11.2 Änderungen werden dem Dienstleister auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb der gesetzlich erforderlichen Frist angekündigt. Soweit die Verordnung (EU) 2019/1150 anwendbar ist, beträgt die Ankündigungsfrist grundsätzlich mindestens 15 Tage; eine längere Frist wird eingeräumt, wenn die Änderung wesentliche technische oder geschäftliche Anpassungen des Dienstleisters erfordert. Gesetzliche und behördliche Sofortmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwehr unvorhergesehener unmittelbarer Gefahren bleiben unberührt.

11.3 Das RVZ kann in angemessenen Abständen, insbesondere jährlich sowie nach wesentlichen Rechtsänderungen oder Vorfällen, eine erneute Bestätigung und Aktualisierung der Nachweise verlangen. Ohne erforderliche Bestätigung oder gültige Pflichtnachweise kann die Teilnahme an neuen Anfragen bis zur Vervollständigung ausgesetzt werden.

Ergänzend geltende Dokumente

Diese Compliance-Bedingungen ersetzen nicht:

  • Dienstleister-AGB und Auftraggeber-AGB
  • Provisions- und Zahlungsbedingungen einschließlich Stripe Connect
  • Datenschutzerklärung und PStTG-/DAC7-Datenschutzinformation
  • DSA-Melde-, Begründungs- und Beschwerdeverfahren
  • P2B-Ranking-, Änderungs-, Kündigungs- und Mediationsinformationen
  • Impressum und Anbieterkennzeichnung
  • Widerrufs- und Verbraucherinformationen, soweit Verbraucher Auftraggeber sein können

Ergänzend gelten die AGB, die Provisions- und Zahlungsbedingungen sowie die Datenschutzerklärung.

Deine Auswahl zum Datenschutz

Damit das Reinigungsverzeichnis funktioniert, setzen wir technisch notwendige Cookies. Optional möchten wir anonym messen, welche Bereiche genutzt werden — das hilft uns, das Portal zu verbessern. Ohne deine Zustimmung findet keine Messung statt und es werden keine Daten an Dritte übertragen. Details in der Datenschutzerklärung.